AGB

Präambel

Mit der Auftragserteilung werden die nachfolgenden Bedingungen akzeptiert. Ein Hinweis im Auftrag auf allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder Lieferbedingungen des Auftraggebers gilt als nicht geschrieben. Wir akzeptieren allgemeine Geschäftsbedingungen oder Lieferbedingungen des Auftraggebers nur dann, wenn sie dem Auftrag in der gültigen Fassung beiliegen und wir in der Auftragsbestätigung die Akzeptanz ausdrücklich bestätigen. Sofern es nicht ausdrücklich anders durch uns beschrieben wurde, gilt die Akzeptanz nur für die Regelungen, die den nachfolgenden Bedingungen nicht widersprechen.

Angebotsbefristung

1)    An das vorstehende Angebot halten wir uns sechs Wochen gebunden.

Rechnungsstellung, Zahlungen

2)    Zahlungen haben ohne Abzug vom Rechnungsbetrag zu erfolgen und zwar in einer Art und Weise, dass 30 Tage nach Rechnungslegung der Zahlungseingang auf unserem Konto festgestellt werden kann. Skontoabzüge werden von uns nachgefordert. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erhoben

3)    Bei länger andauernden Aufträgen erfolgt eine monatliche Rechnungsstellung über die bisher geleisteten Arbeiten.

4)    Wir behalten uns vor, die Weiterführung von Arbeiten einzustellen, wenn ein durch den Auftraggeber verursachter Zahlungsverzug bei Abschlagsrechnungen vorliegt.

5)    Wir behalten uns ferner vor, Forderungen an den Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abzutreten, insbesondere wenn ein Zahlungsverzug eingetreten ist.

6)    Es wird die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vorausgesetzt. Erhalten wir nach Auftragseingang Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind unseren Anspruch auf Gegenleistung zu gefährden, so können wir das Stellen einer geeigneten Sicherheit verlangen.

Abnahme, Gewährleistung

7)    Nach jeder Lieferung oder Teillieferung hat eine Abnahme durch Mitarbeiter des Auftraggebers zu erfolgen.

8)   Dieser Abnahme würden wir gerne ohne die Berechnung von Arbeitszeit beiwohnen, sofern wir dazu eingeladen werden. Dabei entstehenden Reisekosten würden wir jedoch grundsätzlich zusätzlich berechnen und unseren Aufwand mit Quittungen nachweisen, sofern das vorstehende Angebot nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Fahrtkosten mit eigenen Fahrzeugen werden dabei nach steuerlichen Sätzen berechnet.

9)   Die Abnahme erfolgt nach einem vom Auftraggeber und uns gemeinsam erarbeiteten Abnahmetestplan.

10) Mit einer erfolgreichen Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten. Falls gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind, so gelten diese. Nimmt der Auftraggeber nach der Lieferung den Vertragsgegenstand aus einem anderen Grunde als wegen eines Mangels nicht ab, so gilt der Vertragsgegenstand zwei Wochen nach der Lieferung als abgenommen.

11) Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel am Vertragsgegenstand auf, so hat der Auftraggeber diese schriftlich zu rügen. Wir sichern eine kostenlose Fehlerkorrektur in angemessener Zeit zu. Nachträgliche Erweiterungen des Leistungsumfanges sind gesondert zu beauftragen.

12) Sollten die Mängel des Vertragsgegenstandes auf von Auftraggeber zu vertretenden Umständen zurückgehen, so werden wir sie auf Wunsch des Auftragsgeber zu jeweils zu vereinbarenden, angemessenen Preisen und Bedingungen beseitigen.

Haftung

13) Eine Haftung für Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften sehen eine Haftung, z.B. wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.

14) Jegliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes.

15) Werden Schadensersatzansprüche durch uns abgelehnt, so ist der Auftraggeber verpflichtet seine Ansprüche innerhalb von drei Monaten gerichtlich geltend zu machen, ansonsten gelten sie als verfristet. Vertraulichkeit, Zuarbeiten Dritter

16) Wir werden alle Informationen, Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel, die wir im Zusammenhang mit einem Auftrag erhalten, vertraulich behandeln, solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind oder der Auftraggeber einer Bekanntgabe zugestimmt hat.

17) Es steht uns frei die vertragliche Leistung durch freie Mitarbeiter oder andere Dritte zu erbringen.

18) Wir werden solchen freien Mitarbeitern oder anderen Dritten, die an der Durchführung des Vertrages beteiligt sind eine der Ziffern 16) entsprechende Verpflichtung auferlegen.

Rechte am Vertragsgegenstand

19) Wir behalten uns alle Rechte am Vertragsgegenstand vor bis sämtliche Forderungen durch den Auftraggeber erfüllt sind.

20) Bei Auftragsentwicklungen gehen danach die Rechte für den Teil des Vertragsgegenstand an den Auftraggeber über, der speziell für ihn erstellt wurde. Für andere Anteile wird ihm ein nicht ausschließliches, aber ansonsten unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt.